Satzung des Adipositasnetzwerk Hessen e.V.

Vereinssatzung (Stand 26.01.2006)

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Adipositasnetzwerk Hessen“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach der Eintragung den Zusatz e.V. führen.
  2. Er hat seinen Sitz in Bad Orb und ist beim Amtsgericht Gelnhausen im Vereinsregister eingetragen.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheit.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Veröffentlichungen und Veranstaltungen zur Vernetzung der Aktivitäten von Menschen und Institutionen aus allen Berufsgruppen, die sich mit der Bekämpfung der Adipositas (krankhaftes Übergewicht) in Hessen befassen.

Das Adipositasnetzwerk Hessen e.V. ist ein Zusammenschluss von Menschen und Institutionen aus allen Berufsgruppen, die sich mit Adipositas (krankhaftes Übergewicht) in Hessen befassen.

Das Adipositasnetzwerk Hessen e.V. verfolgt das Ziel, fachspezifische Fragen, die die Bekämpfung der Adipositas im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter betreffen, aufzugreifen und zu bearbeiten.

Das Adipositasnetzwerk Hessen e. V. unterstützt andere Gesellschaften, Arbeitsgemeinschaften, Institutionen oder Personengruppen, die sich mit der Verbesserung der gesundheitlichen Versorgung der an Adipositas erkrankten Personen und den damit einhergehenden Folgeproblemen befassen. Insbesondere greift das Adipositasnetzwerk Hessen e. V. fachspezifisch Fragen zur Bekämpfung der Adipositas im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter auf und unterstützt und vernetzt die Aktivitäten von stationären und ambulanten Therapieeinrichtungen, Kinderarztpraxen, Kindergärten und Schulen, Sportverbänden, Beratungsstellen, Ökotrophologen und Diätassistenten, Psychologen und Sozialpädagogen, Universitätskliniken und Forschungsinstituten, Krankenkassen und Rentenversicherern, Politikern, Eltern und Erziehungsberechtigten, Selbsthilfegruppen, Schul- und Gesundheitsämtern sowie allen Personen und Institutionen, die sich für die Verbesserung der Versorgung adipöser Kinder, Jugendlicher und Erwachsener einsetzen.

Zu diesem Zweck strebt das Adipositasnetzwerk Hessen e. V. die Transparenz der Versorgungsstrukturen, die Förderung interdisziplinärer Zusammenarbeit, eine Plattform für Informationsaustausch, Angebote zur Fort- und Weiterbildung, Verhältnisprävention, die Förderung eines gesellschaftlichen Problembewusstseins, die Unterstützung von Angeboten evaluierter und qualitätsgesicherter Programme, die Förderung der Kommunikation zwischen den verschiedenen Mitgliedern und den oben genannten Zielgruppen, z. B. im Wege der Durchführung von Curricula und anderen wissenschaftlichen Veranstaltungen, an.


§ 3 Steuerbegünstigungen

Das Adipositasnetzwerk Hessen e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in Ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei Ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person oder Institution darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Adipositasnetzwerkes Hessen e.V. fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Antrag an den Vorstand. Dieser entscheidet über die Mitgliedschaft.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitgliederversammlung erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der jährlich zu zahlenden Beiträge regelt.


§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Beirat


§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitglieder versammlung gehören insbesondere:
  3. (a) Wahl und Abwahl des Vorstandes, d.h. des Vorsitzenden, seines Stellvertreters, des Schatzmeisters, des Schriftführers, Festlegung der Anzahl der Beisitzer sowie deren Wahl bzw. Abwahl und Wahl und Abwahl des Beirates sowie Festlegung der Anzahl seiner Mitglieder.
    b) Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit
    c) Genehmigung des vom Vorstand vorgelegten Wirtschafts- und Investitionsplans
    d) Beschlussfassung über den Jahresabschluss
    e) Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    f) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
    g) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist
    h) Beschlussfassung über die Übernahme neuer Aufgaben oder den Rückzug aus Aufgaben seitens des Adipositasnetzwerkes Hessen e.V.
    i) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins
  4. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, mindestens aber 1 mal im Jahr.
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder sie unter Angaben von Gründen verlangen. Sie muss längstens 5 Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der stimmberechtigten Erschienen beschlussfähig. Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
  7. Über die Beschlüsse und soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet.


§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Beirat. Sie bilden den Vorstand im Sinne von §26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt zu geben ist.
  2. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch den Vorsitzenden oder – bei dessen Abwesenheit – durch seinen Stellvertreter und ein weiteres Mitglied des Vorstandes.
  3. Die Amtszeit der Vorstandmitglieder beträgt 4 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
  4. Der Vorstand soll in der Regel quartalsmäßig tagen
  5. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Vorstand zu unterzeichnen.


§ 9 Beirat

Der Beirat hat beratende Funktion. Er besteht aus Personen, bei denen es sich auch um die Vertreter juristischer Personen oder öffentlich-rechtlicher Körperschaft handeln kann, die nicht Mitglieder des Vereins sein müssen und mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstandes teilnehmen.


§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszweck und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens 1 Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zu zuleiten. Für diese Beschlussfassung ist die Anwesenheit von 30% der Mitglieder erforderlich, davon ¾ der anwesenden Mitglieder. Wenn in der anberaumten Versammlung dieses Quorum nicht zustande kommt, muss innerhalb von 4 Wochen eine neue Versammlung einberufen werden, bei der eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden ausreicht.
  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von dem zuständigen Vereinsregister oder dem zuständigen Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlusskraft durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  3. Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Adipositasnetzwerkes an die Hessische Arbeitsgemeinschaft für Gesundheitserziehung e. V. Wiesbaden, die es entsprechend seinen bisherigen Zielen und Aufgaben ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke gemäß §§ 2 und 3 dieser Satzung zu verwenden hat.Einstimmig beschlossen in der Gründungsversammlung in Bad Orb am 02.06.2005.

Werden Sie Mitglied im Adipositasnetzwerk!

Nur eine gute interdisziplinäre Zusammenarbeit macht es möglich Adipositas wirkungsvoll zu bekämpfen.

Wir freuen uns über Mitglieder und engagierte Mitarbeiter wie z. B.: Ärzte (Berufsverband der Kinderärzte) Ernährungsberater Kliniken Öffentliche Gesundheitsämter Schulämter Kranken- und Rentenversicherung Schulen und Kindertagesstätten Sportverbände – und Vereine Elternverbände Selbsthilfegruppen

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